AGBS
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Peiner Garten- und Landschaftsbau
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen der Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer und Dienstleistungsverträge sowie aller vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
2. Die Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau widerspricht sämtlichen Einkaufs-, Auftragsoder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den vorliegenden Bedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder sie ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme anderweitiger Bedingungen werden sie nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau stimmt den Geschäftsbedingungen schriftlich zu.
3. Die Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden. Davon ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise, die extremen
Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung die Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau keinen Einfluss nehmen kann.
4. Mit der Bestellung von Waren und/oder Bauleistungen und/oder Dienstleistungen erklärt der Kunde verbindlich, diese erwerben zu wollen. Die Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistung geklärt werden.
5. Bestellt der Kunde die Ware und/oder Dienstleistung auf elektronischem Wege, wird die Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen.
Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit wird der Kunde umgehend informiert.
7. Dir Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen.
Bis zur Bezahlung der Materialkosten bleiben sämtliche dem Kunden gelieferte Materialien im Eigentum der Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau.
8. Der Kunde hat gegenüber der Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau nur ein Recht zur Aufrechnung mit von der Peiner Garten- und Landschaftsbau anerkannten Forderungen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen.
9. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist die Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau berechtigt, die Erbringung ihrer Vertragsleitungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei untätig bleiben des Kunden ist die Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
10. Feste Ausführungs- und Liefertermine sind nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung bindend.
11. Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
12. Sämtliche Maße sind Zirka-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
13. Beim Handel mit Naturprodukten können Formen und Farben von den als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialen (z. B. Natursteine, Pflanzen) abweichen.
14. Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, kann die Firma Peiner Garten- und Landschaftsbau für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerleiHaftung übernehmen.
15. Für vom Kunden gestellte Materialen bzw. Pflanzen wird keine Gewährleistung oder Garantie übernommen.
16. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommen.